Neue Corona-Verordnung zum 3. April 2022

2. April 2022 von Jan Elert

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht u.a. im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.

Ab 3. April fallen somit die verbliebenen Einschränkungen für Kunst- und Kultureinrichtungen und damit vor allem auch das Testerfordernis für den Zutritt zu geschlossenen Räumen weg. In der Corona-Verordnung des Landes wird aber weiterhin insbesondere das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen empfohlen.

Um pandemiebedingte Unterbrechungen des Kulturbetriebes zu vermeiden, wird allen Kultureinrichtungen empfohlen, ihren BesucherInnen das freiwillige Tragen einer Maske in Innenräumen durch einen deutlichen Hinweis anzuraten.

Einige Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt (z.B. Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien). Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen (z.B. durch das Kultus- Sozial-  und/oder Wissenschaftsministerium) sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung.

Zur aktuellen Verordnung, den FAQ Kultur (aktuell in Überarbeitung) und zu den allgemeinen FAQ zur Corona-Verordnung