Aktuelle Lage für Veranstaltungen und Chorproben
9. Februar 2022 von Jan ElertBaden-Württemberg befindet sich momentan in der Alarmstufe I.
Hieraus ergeben sich für Veranstaltungen zu den auch Veranstaltungen der Breitenkultur zählen folgende Regelungen:
- Für Kulturveranstaltungen, zu denen auch Proben zählen, gilt in der Alarmstufe I die 2 G – Regel, d. h. es dürfen nur immunisierte Personen (Geimpfte und Genesene) zugelassen werden.
- Die Maskenpflicht bleibt bestehen, auch während des Singens.
- Insgesamt dürfen nur 50 % der zugelassenen Kapazität besetzt werden.
Neu für Veranstaltungen ist mit der gestern beschlossenen neuen Corona-Verordnung, dass ab 9. Februar 2022 bei öffentlichen Veranstaltungen (wie Konzert, Vereinsfeiern sowie Veranstaltungen der Breitenkultur) keine Kontaktdaten der Mitwirkenden, Mitarbeitenden und Besuchenden mehr erfasst werden müssen (die Datenverarbeitungspflicht besteht aber weiterhin beim Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen und bei Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden).
Die Besucherhöchstzahlen bei Veranstaltungen wurden mit der ab heute geltenden Corona-Verordnung in der Alarmstufe I angehoben:
· in geschlossenen Räumen auf bis zu 2.000 (2 G-Option), bei Anwendung des 2 G+-Optionsmodells (Zutritt nur gegen Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests zusätzlich zum Impf- und Genesenennachweis) auf bis zu 4.000 Besucherinnen und Besucher.
· im Freien: auf bis zu 5.000 (2 G-Option) Personen, bei Anwendung der 2 G+-Regel auf bis zu 10.000 Personen.
· Auch weiterhin müssen bei den Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Jedoch: Die Auslastung ist in der Alarmstufe I in geschlossenen Räumen und auch im Freien unverändert auf 50 % der räumlich zugelassenen Kapazität beschränkt.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bcvonline.de/Vereine/InfoseitezurCOVID19Pandemie/